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Hausflurnut­zung – was geht und was nicht

Ausrangierte Grün­pflanzen, müffelnde Schuhe

Einen Lattenzaun, 1,80 Meter hoch, hatte ein Vermieter im Treppen­haus errichtet. Damit wollte er einen Mieter davon abhalten, die Fenster im Flur zu schließen. So etwas Kurioses werden die wenigsten Bewohner von Mehr­familien­häusern in ihrem Hausflur vorfinden, wohl aber eine Menge anderer Dinge: Die einen parken dort ihre Fahr­räder, Rollatoren oder Kinder­wagen, die anderen stellen ausrangierte Grün­pflanzen, Müll­säcke oder müffelnde Schuhe ab.

Oft müssen Gerichte entscheiden


Dass das manchen Nach­barn aufstößt, ist nicht sonderlich über­raschend. Finden die Beteiligten keine für alle zufrieden­stellende Lösung, müssen meist Gerichte entscheiden. Die Urteile sind zwar weder für andere Vermieter und Mieter noch für andere Richter rechts­verbindlich, sie lassen aber eine Tendenz der Recht­sprechung erkennen.

Frische Luft, kalte Wohnung


Zugang zum Fenster versperrt.


Den kuriosen Fall um den Lattenzaun im Treppen­haus musste das Amts­gericht Elms­horn im Jahr 2013 verhandeln (Az. 51 C 180/12). In dem Miets­haus mit vier Parteien lebte der Mieter schon seit über 30 Jahren. Sein Nach­bar und der Vermieter wollten das Treppen­haus täglich mehrere Stunden lüften. Der Mieter aber war strikt dagegen. Seine Wohnungs­tür sei undicht, erklärte er, deshalb kühle seine Wohnung aus, wenn Fenster im Treppen­haus lange offen stünden.

Zaun muss weg.

Der Streit zog sich über mehrere Monate, bis der Vermieter den Gartenzaun im Flur errichtete. Dieser versperrte dem Mieter den Zugang zu den Fens­tern. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Und das gab ihm recht: Der Vermieter habe das miet­vertragliche Mitbenut­zungs­recht des Mieters am Treppen­haus verletzt, indem er den Zaun installiert hatte. Der Zaun musste weg.

Brand­schutz steht an erster Stelle


Grund­sätzlich gilt: Das Treppen­haus ist eine Gemein­schafts­fläche aller Miet­parteien. Außerdem sind Flure und Aufgänge haupt­sächlich dazu da, inner­halb des Gebäudes von A nach B zu gelangen. Um harmo­nisch miteinander zu leben, sollten Hausbe­wohner alles unterlassen, was andere beein­trächtigt, gefährdet oder stört. Darüber hinaus müssen Mieter in jedem Fall gesetzliche Vorgaben befolgen. Diese beziehen sich vor allem auf den Brand­schutz. Die Bauordnungen der Bundes­länder regeln, wie ein Treppen­haus beschaffen sein muss, damit die Feuerwehr im Falle eines Feuers alles tun kann, um Bewohner zu retten und die Flammen zu löschen.

Auf Flucht- und Rettungs­wege achten

Gegen­stände im Hausflur dürfen daher weder Flucht- und Rettungs­wege versperren noch im Notfall Lösch- und Rettungs­arbeiten behindern. Wenn Bewohner schnell fliehen müssen, behindern sie abge­stellte Möbel oder Fahr­räder zum einen unnötig. Zum anderen können Gegen­stände selbst Feuer fangen und gefähr­liche Gase freisetzen, die zu Kohlen­monoxid­vergiftungen führen können.

Vermieter können Regeln fest­legen

Wie Miete­rinnen und Mieter das Treppen­haus nutzen dürfen, finden sie oft in ihrem Miet­vertrag oder in einer Haus­ordnung, falls diese Teil ihres Miet­vertrags ist. Vermieter legen auf diesem Wege fest, was erlaubt und was verboten ist. Nicht nur sie können fordern, dass die Regeln einge­halten werden, sondern auch alle Mieter im Haus.

Globale Verbote unzu­lässig. 


Doch nicht jedes Verbot ist gültig. Dem Land­gericht Hamburg zufolge sind Regeln unzu­lässig, die „das Aufstellen von Gegen­ständen jeglicher Art, insbesondere von Fahr­rädern, Kinder­wagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppen­haus­absätzen und Trockenböden“ ausnahms­los untersagen (Az. 316 S 110/91). Haus­ordnungen werden als Bestand­teil des Miet­vertrags wie allgemeine Geschäfts­bedingungen behandelt. Sie dürfen keine Regeln enthalten, die Bewohner unan­gemessen benach­teiligen.

Wenn es keine Alternativen gibt. 


Ein Verbot, das keinerlei Ausnahmen zulässt, wäre eine solche Benach­teiligung. Sind Mieter auf bestimmte Gegen­stände angewiesen, beispiels­weise einen Roll­stuhl oder einen Kinder­wagen, können sie diese daher auch dann im Flur abstellen, wenn die Haus­ordnung etwas anderes fest­legt. Das gilt aber nur, wenn dieser groß genug ist und es keinen anderen Abstell­platz gibt, der gut erreich­bar ist, zum Beispiel per Fahr­stuhl.

Bei Verstoß sogar Kündigung möglich


Wenn sich Bewohner eines Miets­hauses partout nicht an recht­lich zulässige Ge- und Verbote im Miet­vertrag beziehungs­weise in der Haus­ordnung halten, müssen sie mit Folgen rechnen. Vermieter können die Quertreiber abmahnen. Außerdem können Vermieter die Mieter auffordern, inner­halb einer fest­gelegten Frist die nicht erlaubten Gegen­stände aus dem Treppen­haus oder Hausflur zu entfernen. Kommen die Bewohner dem nicht nach, droht ihnen sogar die Kündigung des Miet­vertrags. Das gilt insbesondere dann, wenn ihr Krempel andere Miet­parteien dabei behindert, den Hausflur zu nutzen.

So urteilen Gerichte


Kinder­wagen sind oft erlaubt, Schuhe nicht

Kinder­wagen.
Mieter dürfen ihre Kinder­wagen im Hausflur abstellen, wenn dieser breit genug ist und das Gefährt Flucht­wege nicht versperrt (Bundes­gerichts­hof, Az. V ZR 46/06). Das gilt sogar dann, wenn Miet­vertrag oder Haus­ordnung ein pauschales Verbot enthalten. Solche Klauseln sind in der Regel unwirk­sam (Land­gericht Berlin, Az. 63 S 487/08). Das trifft vor allem dann zu, wenn Eltern keine andere Abstell­möglich­keit im Haus haben und es auch keinen Fahr­stuhl zum Trans­port gibt. So hat es auch das Ober­landes­gericht Hamm für eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft entschieden (Az. 15 W 444/00). Eltern dürfen den Kinder­wagen allerdings nicht im Flur anschließen, etwa am Geländer (Land­gericht Berlin Az. 63 S 487/08). Nach­barn müssen ihn bewegen können, um zum Beispiel größere Möbel trans­portieren zu können oder im Notfall Rettungs­wege frei zu machen.

Roll­stuhl oder Rollator. Auch Gehhilfen dürfen im Treppen­haus abge­stellt werden – aber möglichst platz­sparend, etwa zusammen­geklappt. Die Gehhilfe darf andere Bewohner nicht dabei behindern, den Hausflur zu nutzen (Land­gericht Hannover, Az. 20 S 39/05 und etwa Amts­gericht Reck­ling­hausen, Az. 56 C 98/13).

Schuhe.
 Das Abstellen von Schuhen vor der Tür ist in der Regel nicht erlaubt. Nur bei schlechtem Wetter und vorüber­gehend dürfen Hausbe­wohner ihre nassen Treter im Flur lassen (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 15 Wx 168/88). Auch Schuh­schränke oder andere Möbel­stücke gehören nicht ins Treppen­haus (Ober­landes­gericht München, Az. 34 W 160/05 und Land­gericht Köln, Az. 10 S 99/16). Manche Amts­gerichte lassen jedoch kleine Schränke zu, sofern sie die Nach­barn nicht behindern (etwa Amts­gericht Köln, Az. 222 C 426/00 und Amts­gericht Herne, Az. 20 C 67/13).

Fahr­räder. Die Haus­ordnung oder der Miet­vertrag können verbieten, Fahr­räder ins Treppen­haus zu stellen. Das ist zulässig, sofern eine alternative Abstell­möglich­keit zugäng­lich ist, zum Beispiel ein Fahr­radkeller (Land­gericht Hannover, Az. 20 S 39/05). Die Haus­ordnung kann auch untersagen, das Fahr­rad in die eigene Wohnung zu trans­portieren (Land­gericht München, Az. 36 S 3100/17 WEG).

Dekoration.
 Wohnungs­türen werden in der Oster- und Weihnachts­zeit traditionell dekoriert. Sofern dies niemanden beim Durch­gehen behindert, ist es erlaubt (Land­gericht Düssel­dorf, Az. 25 T 500/89 und Land­gericht Hamburg, Az. 333 S 11/15). Schwieriger wird es bei Pflanzen oder Bildern. Die Gerichte haben hier keine einheitliche Linie und entscheiden nach den Umständen des Einzel­falles.

Müll. 
Müll gehört nicht in den Hausflur, nur ganz kurz kann er dort gelagert werden (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 3 Wx 88/96). Wer seinen Hausmüll oder anderen Unrat regel­mäßig im Treppen­haus abstellt, kann vom Vermieter abge­mahnt und sogar gekündigt werden.